Satzung

Stand vom 7. November 2009

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Jugendschachsports e.V.“ (kurz: Förderverein Jugendschach) und hat seinen Sitz in Köln. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

§ 2 Ziele und Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugendschachsports in Deutschland durch Unterstützung jeglicher Art, vor allem mit finanziellen Mitteln. Der Satzungsweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung von jungen Schachtalenten in Form von Schulung und/oder Entsendung zu Turnieren,
  • Förderung von Jugendschachveranstaltungen in nationalem und internationalem Rahmen,
  • Förderung der Integration von ausländischen Jugendlichen in den heimischen Schachsportbetrieb,
  • Förderung von Vereinen und Schulen bei außerordentlichen Aktivitäten im Jugendschachsport,
  • Förderung internationaler Jugendbegegnungen mit schachsportlichem Rahmen,
  • Förderung schachsportlicher Aktivitäten mit behinderten Jugendlichen und Jugendlichen aus gesellschaftlichen Randgruppen,
  • Förderung der allgemeinen Jugendarbeit in der Schachjugend.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt insbesondere nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, außerdem jede Vereinigung, deren vorrangiger Zweck die Förderung des Schachsports ist. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der Annahme durch den Vorstand bedarf. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied, das das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird wenigstens alle drei Jahre einberufen. Sie beschließt über

  • Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • den Rechnungsbericht des Schatzmeisters,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festlegung des Jahresbeitrags,
  • die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung beantragt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen betragen.
Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Schatzmeister leiten die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Für Satzungsänderungen aber ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden, diese haben keine Außenvertretung nach § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Aus wichtigem Grund kann ein Vorstandsmitglied auch während der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Vakanz eines Amtes wählen die restlichen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied. Der Vorsitzende muss jedoch in jedem Fall von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ein Vorstandsamt erlischt erst dann, wenn es ein Nachfolger übernommen hat. Wählbar ist jede natürliche Person, die Vereinsmitglied ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Die im Rahmen ihrer Amtsausführung anfallenden Auslagen werden jedoch erstattet.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand. Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen hin. Jedes gemäß § 7 dieser Satzung vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist dabei allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungsberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins sowie die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Mittel und deren Ausgabe gemäß den Beschlüssen des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Auskunft zu geben. Mindestens einmal im Jahr legt er dem Vorstand und den Kassenprüfern, alle drei Jahre auch der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht vor. Daneben erstellt er für den Verein Steuererklärungen und reicht sie beim zuständigen Finanzamt ein.

§ 9 Protokolle

Für jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll über deren wesentlichen Inhalt anzufertigen. Fehlt der Geschäftsführer, so wählt das Gremium, das tagt, einen anderen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss innerhalb von drei Monaten den Vereinsmitgliedern bzw. den Vorstandsmitgliedern auf dem gleichen Weg übermittelt werden wie eine Einladung zur Tagung des entsprechenden Gremiums.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, der an die Stelle eines eventuell nicht (mehr) zur Verfügung stehenden Kassenprüfers treten würde. Die Kassenprüfer prüfen jährlich einmal die Kassenführung und den Jahresabschluss sachlich und rechnerisch und erstatten der nächsten Mitgliederversammlung Bericht.
Sollte ihnen ihre Prüfung Grund zu wesentlichen Beanstandungen geben, so ist auf ihr gemeinsames schriftlich begründetes Verlangen hin vom Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur weiteren Behandlung dieser Beanstandungen einzuberufen.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine speziell zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Erforderlich ist die Zustimmung von drei Vierteln der zu dieser Versammlung erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins findet eine Rückgabe von Zuwendungen an den Verein oder eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt. Vielmehr werden zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren gewählt, die das vorhandene Vereinsvermögen nach Begleichung etwaiger Schulden und nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der Auflösung des Vereins auf den Deutschen Schachbund e.V. übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und im Bereich der Förderung des Jugendschachsports zu verwenden hat. Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins wegfallen.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 2. Dezember 1994 von neun Gründungsmitgliedern beschlossen, geändert auf den Mitgliederversammlungen am 7. Mai 2004 und 7. November 2009.